Verordnung
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Art. 3 Neuanlagen 4
1 Als Neuanlagen gelten:
2 Als Neuanlage gilt ebenfalls:
3 Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle nach Anhörung des Bundesamts für Energie (BFE). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). |
