Verordnung
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Art. 4 Anlagenleistung
1 Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV5. 2 Bei Holzkraftwerken bestimmt sich die Leistung nach der vom Hersteller in der Liefervereinbarung genannten Leistung. Ist die Leistung unklar, so wird sie von der Vollzugsstelle nach Anhörung des BFE unter Berücksichtigung aller Anlagenkomponenten festgelegt.6 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). |
