Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 4 Anlagenleistung

1 Die Leis­tung ei­ner An­la­ge be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 13 EnV5.

2 Bei Holz­kraft­wer­ken be­stimmt sich die Leis­tung nach der vom Her­stel­ler in der Lie­fer­ver­ein­ba­rung ge­nann­ten Leis­tung. Ist die Leis­tung un­klar, so wird sie von der Voll­zugs­stel­le nach An­hö­rung des BFE un­ter Be­rück­sich­ti­gung al­ler An­la­gen­kom­po­nen­ten fest­ge­legt.6

5 SR 730.01

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).

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