Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)


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Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person

Än­dert sich nach Ge­such­sein­rei­chung die be­rech­tig­te Per­son, so ist dies von der bis­her be­rech­tig­ten Per­son um­ge­hend der Be­hör­de zu mel­den, die für die Be­ur­tei­lung des Ge­suchs zu­stän­dig ist. Oh­ne Mel­dung wird die Ein­spei­se­prä­mie, die Ver­gü­tung, der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag oder die Markt­prä­mie an die bis­her be­rech­tig­te Per­son aus­be­zahlt.

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