Verordnung
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Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG 9
1 Steht dem Betreiber einer Anlage gestützt auf Artikel 29b EnG das Recht zu, zwischen der Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag zu wählen, so ist dieses Recht wie folgt auszuüben:
2 Die für eine Anlage getroffene Wahl gilt auch für weitere erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen dieser Anlage. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). |
