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Art. 22 Vergütungssatz
1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein. 2 Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich. 3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
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