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Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 3 Verbrauchsrichtwerte

1 Beim durch­schnitt­li­chen Ener­gie­ver­brauch pro Per­son und Jahr ist ge­gen­über dem Stand im Jahr 2000 ei­ne Sen­kung um 16 Pro­zent bis zum Jahr 2020 und ei­ne Sen­kung um 43 Pro­zent bis zum Jahr 2035 an­zu­stre­ben.

2 Beim durch­schnitt­li­chen Elek­tri­zi­täts­ver­brauch pro Per­son und Jahr ist ge­gen­über dem Stand im Jahr 2000 ei­ne Sen­kung um 3 Pro­zent bis zum Jahr 2020 und ei­ne Sen­kung um 13 Pro­zent bis zum Jahr 2035 an­zu­stre­ben.