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Art. 31 Marktprämie und Grundversorgung
1 Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG10 betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch diejenige Menge abziehen, die sie in der Grundversorgung maximal verkaufen könnten. 2 Die abzuziehende Menge reduziert sich im Umfang anderer Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung. 3 Die Berechtigten dürfen die Gestehungskosten der abgezogenen Menge bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einrechnen. Das darf auch tun, wer infolge des Abzugs keine Marktprämie erhält. 4 Der Bundesrat kann Vorgaben für die Grundversorgungstarife machen. 10 SR 734.7 |