|
Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten
1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, anonymisierte Personendaten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben:
2 Die zuständigen Bundesbehörden können diese anonymisierten Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:
|