Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht

1 Netz­be­trei­ber ha­ben in ih­rem Netz­ge­biet ab­zu­neh­men und an­ge­mes­sen zu ver­gü­ten:

a.
die ih­nen an­ge­bo­te­ne Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en und aus fos­sil und teil­wei­se fos­sil be­feu­er­ten Wär­me-Kraft-Kopp­lungs­an­la­gen;
b.
das ih­nen an­ge­bo­te­ne Bio­gas.

2 Die Pflicht zur Ab­nah­me und Ver­gü­tung von Elek­tri­zi­tät gilt nur, wenn die­se aus An­la­gen stammt mit ei­ner Leis­tung von höchs­tens 3 MW oder ei­ner jähr­li­chen Pro­duk­ti­on, ab­züg­lich ei­nes all­fäl­li­gen Ei­gen­ver­brauchs, von höchs­tens 5000 MWh.

3 Kön­nen sich Netz­be­trei­ber und Pro­du­zent über die Ver­gü­tung nicht ei­ni­gen, so gilt für die­se Fol­gen­des:

a.
Bei Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en rich­tet sie sich nach den ver­mie­de­nen Kos­ten des Netz­be­trei­bers für die Be­schaf­fung gleich­wer­ti­ger Elek­tri­zi­tät.
b.
Für Elek­tri­zi­tät aus fos­sil und teil­wei­se fos­sil be­feu­er­ten Wär­me-Kraft-Kopp­lungs­an­la­gen rich­tet sie sich nach dem Markt­preis im Zeit­punkt der Ein­spei­sung.
c.
Bei Bio­gas ori­en­tiert sie sich am Preis, den der Netz­be­trei­ber für den Kauf bei ei­nem Drit­ten zu be­zah­len hät­te.

4 Die­ser Ar­ti­kel gilt auch, wenn die Pro­du­zen­ten ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung (Art. 25) oder einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag nach Ar­ti­kel 26 oder 27 in An­spruch neh­men. Er gilt nicht, so­lan­ge die Pro­du­zen­ten am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem (Art. 19) teil­neh­men.

BGE

132 II 408 () from 31. August 2006
Regeste: Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen. Nutzungsänderung eines als Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG ausgeschiedenen Gebietes; Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.1 und 4.2). Abwägung der Interessen zur Feststellung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit einer umstrittenen raumplanerischen Massnahme (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV); Gegenüberstellung der Wichtigkeit bzw. des Interesses an der Erhaltung eines Naturschutzgebietes einerseits und des Interesses an der Umsetzung der vom Bund und von den Kantonen entwickelten Politik zur Förderung erneuerbarer Energien andererseits (E. 4.3-4.5).

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