Art. 17 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
1 Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18 Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorsehen, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich. Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20077 (StromVG) gilt sinngemäss. Der Bundesrat kann in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 StromVG Ausnahmen vorsehen. 3 Mieterinnen oder Mieter oder Pächterinnen oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Sie behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG. 4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen diese Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen. |