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Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten
1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG8, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln. 2 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:
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