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Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
2 Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). 3 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind. 4 Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
5 Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem9 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit derjenigen für die Einmalvergütung erhöhen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a). Gibt es eine Überschneidung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütungssystem und Einmalvergütung wählen. 7 Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
BGE
138 I 454 (2C_269/2012) from 27. Oktober 2012
Regeste: aArt. 7 EnG, Art. 7 und 7a EnG (in Kraft seit 1. Januar 2009); Art. 49 Abs. 1 und Art. 89 BV; § 18 Abs. 1 EnG/LU; abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke. Darstellung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.2). Die Anwendung der kantonalen Norm von § 18 EnG/LU, die Elektrizitätsverteilwerke zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie verpflichtet, verstösst gegen bundesrechtliche Vorgaben. Anders noch als die Regelung von aArt. 7 EnG weisen die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7 und 7a EnG abschliessenden Charakter auf. Zusätzliche Vergütungskomponenten, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würden, haben damit keinen Raum mehr (E. 3.4-3.6). |