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Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten
1 Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und 36), einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen:
2 Die Ausnahmen für Wasserkraftanlagen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten auch im Rahmen dieses Kapitels. 3 Die Betreiber können nur einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. 4 Die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten den Investitionsbeitrag als einmalige Zahlung (Einmalvergütung). Für die Betreiber von Wasserkraft- und Biomasseanlagen kann der Bundesrat eine gestaffelte Auszahlung vorsehen. |
