1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27, insbesondere:
- a.
- das Antragsverfahren;
- b.
- die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann;
- c.
- die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze;
- d.
- die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist;
- e.
- die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden.
2 Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Einmalvergütung und die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis.
3 Der Bundesrat kann ausserdem vorsehen:
- a.
- energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
- b.
- die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen;
- c.
- eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen;
- d.
- die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage;
- e.
- Höchstbeiträge;
- f.
- einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde;
- g.
- eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann.