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Art. 29 Bedingungen und Einzelheiten
1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27, insbesondere:
2 Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Einmalvergütung und die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis. 3 Der Bundesrat kann ausserdem vorsehen:
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