Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 3 Verbrauchsrichtwerte

1 Beim durch­schnitt­li­chen Ener­gie­ver­brauch pro Per­son und Jahr ist ge­gen­über dem Stand im Jahr 2000 ei­ne Sen­kung um 16 Pro­zent bis zum Jahr 2020 und ei­ne Sen­kung um 43 Pro­zent bis zum Jahr 2035 an­zu­stre­ben.

2 Beim durch­schnitt­li­chen Elek­tri­zi­täts­ver­brauch pro Per­son und Jahr ist ge­gen­über dem Stand im Jahr 2000 ei­ne Sen­kung um 3 Pro­zent bis zum Jahr 2020 und ei­ne Sen­kung um 13 Pro­zent bis zum Jahr 2035 an­zu­stre­ben.

BGE

137 II 266 (1C_398/2010) from 5. April 2011
Regeste: Plangenehmigung für eine Starkstromleitung (Art. 16 EleG): Freileitung oder Verkabelung eines Teilstücks? Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht genügend mit einem von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten zu neuen technischen Möglichkeiten der Verkabelung auseinandergesetzt hat (E. 3 und 4). Eingriffe in das Landschaftsbild setzen nach Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus; dies gilt auch für Landschaften von mittlerer bzw. lokaler Bedeutung (E. 4.1 und 4.2). Grundsatz der sparsamen und rationellen Energieverwendung (Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 3 EnG); dazu gehört ein effizienter Energietransport mit möglichst geringen Verlusten (E. 4.3). Ergänzung des Sachverhalts, u.a. bezüglich Trassenauslegung (E. 6.1), Ausfallrisiko und Reparaturdauer (E. 6.3), Bodenerwärmung und -austrocknung (E. 6.4) und Investitionskosten (E. 6.5). Gesamtkostenvergleich: Die erheblich höheren Stromverlustkosten der Freileitung gleichen die höheren Investitionskosten der Kabelanlage weitgehend aus (E. 6.7). Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Teilverkabelung der Hochspannungsleitung aus (E. 7).

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