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Art. 33 Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
1 An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion von Elektrizität können Beiträge geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 3 Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann entweder der Beitrag oder die Garantie in Anspruch genommen werden. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren. |