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Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen
1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:
2 Ab dem 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können für Grosswasserkraftanlagen keine Marktprämien nach Artikel 30mehr ausgerichtet werden. |