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Art. 45b Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes 17
1 Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten. 2 Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten. 17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). |
