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Art. 58 Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen Bundesbehörden und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Sanktionen und die entsprechenden Verfahren, bearbeiten. 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind. |