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Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten
1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist. 2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34. 3 Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16–18 und 73 Absätze 4 und 5. 4 Die Zivilgerichte beurteilen:
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