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Art. 71b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken) 28
1 Für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks nach Absatz 2 gilt, dass:
2 Absatz 1 gilt für sämtliche zur Realisierung des Vorhabens nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb des Kraftwerksystems beim Projekt Grimselsee (Gemeinde Guttannen BE) mit Erhöhung des Grimselsees um 23 m und Verlegung der Grimselpassstrasse. 3 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar. 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). |
