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Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. September 2023)

Art. 57 Auskunftspflicht

1 Wer ener­gie­ver­brau­chen­de An­la­gen, Fahr­zeu­ge und Ge­rä­te her­stellt, ein­führt, in Ver­kehr bringt oder be­treibt, muss den Bun­des­be­hör­den die Aus­künf­te er­tei­len, die sie für die Vor­be­rei­tung, die Durch­füh­rung und die Un­ter­su­chung der Wirk­sam­keit der Mass­nah­men be­nö­ti­gen.

2 Den Be­hör­den sind die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len, und es ist ih­nen wäh­rend der üb­li­chen Ar­beits­zeit der Zu­tritt zu den Ein­rich­tun­gen zu er­mög­li­chen.