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Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sichfür den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
2 Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). 3 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind. 4 Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
5 Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12 7 Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |