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Art. 23 Referenz-Marktpreis
1 Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis. 2 Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je besser die Produktion zeitlich steuerbar ist. |