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Art. 25a Auktionen für die Einmalvergütung 16
1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird. Sie darf die Investitionsbeiträge nach Artikel 25 nicht übersteigen. 2 Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln. 4 Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt:
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |