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Art. 27b Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen 20
1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
2 Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |