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Art. 37 Netzzuschlagsfonds
1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds). 2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können. 3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert. 4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen. 5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds. 6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen. 43 SR 611.0 |