Energiegesetz
(EnG)


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Art. 37 Netzzuschlagsfonds

1 Der Bun­des­rat er­rich­tet für den Netz­zu­schlag einen Spe­zi­al­fonds nach Ar­ti­kel 52 des Fi­nanz­haus­halts­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 200543 (Netz­zu­schlags­fonds).

2 Der Netz­zu­schlags­fonds wird im UVEK ver­wal­tet. Die zu­stän­di­gen Bun­de­säm­ter und die Voll­zugs­stel­le sind so mit Mit­teln zu ver­sor­gen, dass sie in ih­rem Voll­zugs­zu­stän­dig­keits­be­reich (Art. 62) die nö­ti­gen Zah­lun­gen leis­ten kön­nen.

3 Die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­ver­wal­tung legt die Mit­tel des Netz­zu­schlags­fonds an. Sie wer­den in der Jah­res­rech­nung des Bun­des un­ter dem Fremd­ka­pi­tal bi­lan­ziert.

4 Der Netz­zu­schlags­fonds darf sich nicht ver­schul­den. Sei­ne Mit­tel sind zu ver­zin­sen.

5 Die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­kon­trol­le prüft jähr­lich die Rech­nung des Netz­zu­schlags­fonds.

6 Über die Ein­la­gen und Ent­nah­men so­wie den Stand des Fonds­ver­mö­gens ist jähr­lich ein Be­richt zu er­stel­len.

43 SR 611.0

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