Energiegesetz
(EnG)


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Art. 42 Härtefall

Der Bun­des­rat kann in Här­te­fäl­len auch für an­de­re End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher als die­je­ni­gen nach Ar­ti­kel 39, die durch den Netz­zu­schlag in ih­rer Wett­be­werbs­fä­hig­keit er­heb­lich be­ein­träch­tigt wür­den, ei­ne teil­wei­se Rück­er­stat­tung des be­zahl­ten Netz­zu­schlags vor­se­hen.

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