Art. 45a Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden 50
1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. 2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:
3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe. 4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Umsetzung der Absätze 1−3 befreit. 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). |