Energiegesetz
(EnG)


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Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1 Der Bund för­dert die Grund­la­gen­for­schung, die an­wen­dungs­ori­en­tier­te For­schung und die for­schungs­na­he Ent­wick­lung neu­er Ener­gie­tech­no­lo­gi­en, ins­be­son­de­re im Be­reich der spar­sa­men und ef­fi­zi­en­ten Ener­gie­nut­zung, der Ener­gie­über­tra­gung und -spei­che­rung so­wie der Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en. Er be­rück­sich­tigt da­bei die An­stren­gun­gen der Kan­to­ne und der Wirt­schaft.

2 Er kann nach An­hö­rung des Stand­ort­kan­tons un­ter­stüt­zen:

a.
Pi­lot- und De­mons­tra­ti­ons­an­la­gen so­wie Pi­lot- und De­mons­tra­ti­ons­pro­jek­te;
b.
Feld­ver­su­che und Ana­ly­sen, die der Er­pro­bung und Be­ur­tei­lung von Ener­gie­tech­ni­ken, der Eva­lua­ti­on ener­gie­po­li­ti­scher Mass­nah­men oder der Er­fas­sung der er­for­der­li­chen Da­ten die­nen.

3 Pi­lot- und De­mons­tra­ti­ons­an­la­gen mit aus­län­di­schem Stand­ort so­wie Pi­lot- und De­mons­tra­ti­ons­pro­jek­te, die im Aus­land durch­ge­führt wer­den, kön­nen aus­nahms­wei­se un­ter­stützt wer­den, wenn durch sie in der Schweiz ei­ne Wert­schöp­fung ge­ne­riert wird.

4 Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden.

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