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Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration
1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft. 2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:
3 Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird. 4 Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden. |