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Art. 51 Grundsätze
1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 50 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn:
2 Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201152 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201253 über die Förderung der Forschung und der Innovation. 4 Die Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53. |