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Art. 63 Besondere Zuständigkeiten
1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64zuständig:
2 Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen. 3 Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE. |