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Art. 69 Enteignung
1 Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen, der Speicherung von Energie oder der Nutzung und Verteilung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht an Dritte übertragen. 2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193067 über die Enteignung für anwendbar erklären. …68 3 Für Anlagen nach Absatz 1, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegen, kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung beansprucht werden. 68 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |