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Art. 71 Verfolgung und Beurteilung
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197470 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Zuständige Behörde ist das BFE. 2 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen. |