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Art. 11 Aufgaben des Bundes
1 Der Bund erarbeitet zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher. 2 Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet. Dieses bezieht die anderen betroffenen Departemente angemessen ein. |