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Energiegesetz
(EnG)

Art. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

1 Die Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en und ihr Aus­bau sind von na­tio­na­lem In­ter­es­se.

2 Ein­zel­ne An­la­gen zur Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en, na­ment­lich auch Spei­cher­kraft­wer­ke, so­wie Pumpspei­cher­kraft­wer­ke sind ab ei­ner be­stimm­ten Grös­se und Be­deu­tung von ei­nem na­tio­na­len In­ter­es­se, das ins­be­son­de­re demje­ni­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 des Bun­des­ge­set­zes vom 1. Ju­li 19664 über den Na­tur- und Hei­mat­schutz (NHG) ent­spricht. In Bio­to­pen von na­tio­na­ler Be­deu­tung nach Ar­ti­kel 18a NHG und in Was­ser- und Zug­vo­gel­re­ser­va­ten nach Ar­ti­kel 11 des Jagd­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 19865 sind neue An­la­gen zur Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en aus­ge­schlos­sen.

3 Hat ei­ne Be­hör­de über die Be­wil­li­gung des Baus, der Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung oder über die Kon­zes­sio­nie­rung ei­ner An­la­ge oder ei­nes Pumpspei­cher­kraft­werks nach Ab­satz 2 zu ent­schei­den, so ist das na­tio­na­le In­ter­es­se an der Rea­li­sie­rung die­ser Vor­ha­ben bei der In­ter­es­sen­ab­wä­gung als gleich­ran­gig zu be­trach­ten mit an­de­ren na­tio­na­len In­ter­es­sen. Be­trifft das Vor­ha­ben ein Ob­jekt, das in ei­nem In­ven­tar nach Ar­ti­kel 5 NHG auf­ge­führt ist, so darf ein Ab­wei­chen von der un­ge­schmä­ler­ten Er­hal­tung in Er­wä­gung ge­zo­gen wer­den.

4 Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er tut dies sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen. Er kann nötigenfalls auch für die anderen Technologien und für Pumpspeicherkraftwerke die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegen.

5 Er be­rück­sich­tigt bei der Fest­le­gung nach Ab­satz 4 Kri­te­ri­en wie Leis­tung oder Pro­duk­ti­on so­wie die Fä­hig­keit, zeit­lich fle­xi­bel und markt­ori­en­tiert zu pro­du­zie­ren.