Energiegesetz
(EnG)


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Art. 22 Vergütungssatz

1 Der Ver­gü­tungs­satz ori­en­tiert sich an den bei der In­be­trieb­nah­me ei­ner An­la­ge mass­ge­bli­chen Ge­ste­hungs­kos­ten von Re­fe­renz­an­la­gen. Die Re­fe­renz­an­la­gen ent­spre­chen der je­weils ef­fi­zi­en­tes­ten Tech­no­lo­gie; die­se muss lang­fris­tig wirt­schaft­lich sein.

2 Der Ver­gü­tungs­satz bleibt wäh­rend der gan­zen Ver­gü­tungs­dau­er gleich.

3 Der Bun­des­rat er­lässt Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, ins­be­son­de­re über:

a.
die Ver­gü­tungs­sät­ze je Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie, Ka­te­go­rie und Leis­tungs­klas­se;
b.
ein all­fäl­li­ges ein­zel­fall­wei­ses Fest­le­gen des Ver­gü­tungs­sat­zes durch das Bun­des­amt für Ener­gie (BFE) für An­la­gen, die nicht sinn­voll ei­ner Re­fe­renz­an­la­ge zu­ge­wie­sen wer­den kön­nen;
c.
ei­ne pe­ri­odi­sche Über­prü­fung der Ver­gü­tungs­sät­ze, un­ter an­de­rem an­hand der je­wei­li­gen Ka­pi­tal­kos­ten;
d.
die An­pas­sung der Ver­gü­tungs­sät­ze;
e.
Aus­nah­men vom Grund­satz nach Ab­satz 2, ins­be­son­de­re über die An­pas­sung der Ver­gü­tungs­sät­ze für be­reits am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem teil­neh­men­de An­la­gen, wenn bei der je­wei­li­gen Re­fe­renz­an­la­ge über­mäs­si­ge Ge­win­ne oder über­mäs­si­ge Ver­lus­te er­zielt wer­den.

BGE

150 II 334 (2C_174/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. e, Art. 19 Abs. 4 lit. d und Art. 72 Abs. 1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV; Unterscheidung zwischen "Mischanlagen" und Hybridanlagen; Klärgas als nicht förderungsberechtigter erneuerbarer Energieträger; Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen im Einspeisevergütungssystem. Streitgegenstand (E. 3). Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen (E. 4). Rügen des Departements (E. 5.1). Vorinstanzliche Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).

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