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Art. 33a Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen 35
1 Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden. 2 Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet. 3 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden. 4 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:
5 Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |