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Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung
Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199136 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199137 über die Fischerei zu erstatten. |