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Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste 42
1 Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden
2 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung. 3 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen. 4 Nicht beanspruchte Mittel aus Absatz 1 Buchstabe c werden im Folgejahr unter Berücksichtigung der Höchstanteile in Absatz 1 für andere Verwendungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 34 eingesetzt. 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |