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Art. 48 Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. 2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten, insbesondere im Baubereich, unterstützen. |