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Art. 55 Monitoring
1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring. 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen. 3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen. |