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Art. 56 Bereitstellung von Daten
1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sowie Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch:57
2 Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest. 57 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |