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Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen 62
1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, Personendaten und Daten juristischer Personen in anonymisierter Form zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben:63
2 Die zuständigen Bundesbehörden können die anonymisierten Daten nach Absatz 1 in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:64
62 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 63 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 64 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |