1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);
- b.69
- im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25–27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
- c.
- im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
- d.
- im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39–43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
- e.
- Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);
- f.
- von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);
- g.
- gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.