Energiegesetz
(EnG)


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Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag

1 Be­trei­bern von An­la­gen, die beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­reits ei­ne Ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht (Art. 7a Ener­gie­ge­setz vom 26. Ju­ni 199877) er­hal­ten, steht die­se wei­ter­hin zu. Für den lau­fen­den Be­trieb gilt das neue Recht; der Bun­des­rat kann ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen vor­se­hen, so­weit dies auf­grund von schüt­zens­wer­ten In­ter­es­sen der Be­trei­ber an­ge­zeigt ist.

2 Für Be­trei­ber, de­nen die Ver­gü­tung vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes zu­ge­si­chert wur­de (po­si­ti­ver Be­scheid), gel­ten die fol­gen­den Neue­run­gen nicht:

a.
die Aus­schlüs­se nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 4 von:
1.
Was­ser­kraft­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von we­ni­ger als 1 MW,
2.
Pho­to­vol­taik­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von we­ni­ger als 30 kW,
3.
ge­wis­sen Bio­mas­se­an­la­gen;
b.
die Be­schrän­kung der Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem auf Neu­an­la­gen und da­mit der Aus­schluss von er­heb­li­chen An­la­ge­er­wei­te­run­gen oder -er­neue­run­gen;
c.
der 1. Ja­nu­ar 2013 als Stich­da­tum für die Neu­an­la­ge.

3 Für Be­trei­ber und Pro­jek­tan­ten, die bis zum In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes kei­nen po­si­ti­ven Be­scheid er­hal­ten ha­ben, ins­be­son­de­re für die­je­ni­gen, de­nen mit­ge­teilt wur­de, ih­re An­la­ge sei auf der War­te­lis­te (War­te­lis­ten­be­scheid), gilt das neue Recht, auch wenn ih­re An­la­ge beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes schon in Be­trieb ist. Sie kön­nen nicht am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem teil­neh­men, wenn Ar­ti­kel 19 sie da­von aus­sch­liesst. Die nach den Ar­ti­keln 25, 26 oder 27 Be­rech­tig­ten kön­nen statt­des­sen ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung oder einen an­de­ren In­ves­ti­ti­ons­bei­trag in An­spruch neh­men.

4 Die nach Ar­ti­kel 19 Be­rech­tig­ten, de­nen bis zum 31. Ju­li 2013 ein War­te­lis­ten­be­scheid aus­ge­stellt wur­de, kön­nen am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem teil­neh­men, auch wenn ih­re An­la­ge vor dem 1. Ja­nu­ar 2013 in Be­trieb ge­nom­men wur­de.

5 Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.

6 Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.

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