|
Art. 75a Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -garantien 80
1 Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 201681. 2 Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt. 3 Wer vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 ein Gesuch für einen Geothermie-Erkundungsbeitrag oder für eine Geothermie-Garantie nach Artikel 33 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 eingereicht oder bereits einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung anstelle des Geothermie-Erkundungsbeitrags oder der Geothermie-Garantie einen Investitionsbeitrag nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe b beantragen. 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |