Energiegesetz
(EnG)


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Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

1 Die Kan­to­ne se­hen für den Bau, die Er­wei­te­rung und die Er­neue­rung von An­la­gen zur Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en ra­sche Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren vor.

2 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass Bau­ten und An­la­gen, die vor­über­ge­hend und zur Prü­fung der Stand­ort­eig­nung von Vor­ha­ben nach Ab­satz 1 ge­baut wer­den sol­len, oh­ne Bau­be­wil­li­gung er­rich­tet oder ge­än­dert wer­den dür­fen.

3 Die Kom­mis­sio­nen und Fach­stel­len nach Ar­ti­kel 25 NHG25 rei­chen ih­re Gut­ach­ten in­nert drei­er Mo­na­te nach der Auf­for­de­rung der Be­wil­li­gungs­be­hör­de bei die­ser ein. Wird in­ner­halb der ge­setz­ten Fris­ten kein Gut­ach­ten ein­ge­reicht, so ent­schei­det die Be­wil­li­gungs­be­hör­de auf­grund der Ak­ten.

4 Für an­de­re Stel­lung­nah­men und Be­wil­li­gun­gen, für die der Bund zu­stän­dig ist, be­zeich­net der Bun­des­rat ei­ne Ver­wal­tungs­ein­heit, die für die Ko­or­di­na­ti­on die­ser Stel­lung­nah­men und der Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren sorgt. Er gibt Ord­nungs­fris­ten vor, in­nert wel­chen die Stel­lung­nah­men an die Ko­or­di­na­ti­ons­stel­le ein­zu­rei­chen und die Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ab­zu­sch­lies­sen sind.

BGE

149 II 86 (1C_240/2021) from 27. Januar 2023
Regeste: Art. 8 Abs. 2, 8b, 9, 11 und 12 RPG, Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV; Windpark Eoljoux; Aufhebung des Nutzungsplans; Weigerung des Bundesrats, die Richtplanfestsetzung für das Vorhaben zu genehmigen; Rechtsschutz. Richtplanvorbehalt; Verankerung von Projekten mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im kantonalen Richtplan (Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze und der Rechtsprechung; E. 2.1). Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Nichtgenehmigung einer Richtplanfestsetzung durch den Bundesrat; in einem solchen Fall kann auch der kantonale Richtplanbeschluss nicht angefochten werden (E. 3.1). Da der kantonale Richtplan für die Gemeinde verbindlich ist (Art. 9 Abs. 1 RPG), muss diese dennoch die Möglichkeit haben, inzident überprüfen zu lassen, ob der Richtplan genügend Aussagen enthält, um den Erlass eines Nutzungsplans für das Projekt zu ermöglichen (E. 3.2). Vorliegend enthält der kantonale Richtplan nicht die nötigen Elemente für die nach Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV gebotene Koordination (E. 3.4.1 und 3.4.2). Das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 12 RPG dient der Konfliktlösung und kann die fehlende Abstimmung des Projekts mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht ausgleichen (E. 3.5).

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