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Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht
1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
2 Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh. 3 Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:
4 Die Absätze 1–3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.26 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |